Betriebskostenabrechnung
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Wirtschaft

Betriebskostenabrechnung flattert ins Haus

Spätestens mit Ende Juni muss die Betriebskostenrechnung bei den Mieterinnen und Mietern vorgelegt werden – sei es per Brief oder per Aushängetafel im Haus. Aufgrund der Inflation wird mit Erhöhungen von rund sechs Prozent gerechnet, damit drohen Nachzahlungen.

Bei drei Viertel aller Wohnungen in Wien muss bis Ende Juni die Betriebskostenabrechnung vom Vorjahr vorgelegt werden. Das kann durch den direkten Kontakt per Brief oder auch das Anbringen im Haus gemacht werden. Das betrifft sowohl Altbau- als auch Neubauwohnungen. Durch die Teuerung, die bereits letztes Jahr Fahrt aufgenommen hat, ist mit einer Erhöhung von rund sechs Prozent zu rechnen. Dementsprechend werde auch mit Nachzahlungen zu rechnen sein, so die Arbeiterkammer Wien.

Betriebskosten im Alt- und Gemeindebau

  • Wasser
  • Eich-, Ablese- und Abrechnungskosten
  • Kanalräumung, Müllabfuhr
  • Entrümpelung, Schädlingsbekämpfung, Kehrgebühren
  • Strom für Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen
  • Versicherungsprämien
  • Verwaltungshonorar
  • Hausreinigung
  • Öffentliche Abgaben
  • Laufende Betriebskosten von Gemeinschaftsanlagen (z. B. Lift)

Ein Blick auf die Betriebskostenabrechnung kann sich dennoch lohnen, denn manche Kostenpunkte schleichen sich fälschlicherweise immer wieder ein. Beispielsweise dürfen Reparaturkosten nicht abgerechnet werden. Für Altbau, Gemeindebau und Genossenschaftswohnungen gibt es einen genauen Katalog, was tatsächlich abgerechnet werden darf. Anders werden die Betriebskosten im Neubau vereinbart, hier wird es im jeweiligen Mietvertrag geregelt. Laut der Mietervereinigung Wien sei jedoch für alle Mieterinnen und Mieter hilfreich, die Betriebskostenabrechnung mit dem Vorjahr zu vergleichen und bei Auffälligkeiten genauer hinzuschauen.

Aufforderung zur Richtigstellung

Ist tatsächlich eine Nachzahlung der Betriebskosten fällig, muss mit dem übernächsten Zahlungstermin des Mietzinses beglichen werden. Sind Kosten enthalten, die nach gesetzlichem Katalog oder Mietvertrag nicht in die Betriebskosten gehören, können Mieterinnen und Mieter die Vermieter zur Richtigstellung auffordern. Wenn auch das nichts nützt, dann ist auch der Gang zur städtischen Schlichtungsstelle der MA 50 möglich. Mieter haben übrigens drei Jahre Zeit, um eine falsch gelegte Betriebskostenabrechnung zu beeinspruchen.