Beschlagnahmtes Auto
ORF
ORF
Verkehr

Nach Abnahme: Raser bekam Auto zurück

Am 3. März ist einem Raser auf dem Gürtel das Auto zunächst abgenommen worden. Er erhielt es inzwischen zurück und verkaufte es sogleich. Die Voraussetzungen für eine behördliche Beschlagnahmung wurden laut Polizei nicht erfüllt.

Zwar fuhr der Mann am 3. März mit 114 km/h deutlich schneller als die erlaubten 50 km/h – für eine Fahrzeugabnahme bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von zumindest 60 km/h hätte ihm aber innerhalb der letzten vier Jahre auch der Führerschein entzogen werden müssen. Das war bei dem Mann nicht der Fall.

Eine direkte Abnahme des Fahrzeugs ist nur dann zulässig, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h überschritten wird. Dann spielt es auch keine Rolle, wenn es sich um das erste Vergehen handelt. Außerhalb des Ortsgebietes gelten andere Überschreitungsregeln.

Aufgrund der hohen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit wurde dem 28-jährigen Lenker jedoch der Führerschein vorläufig abgenommen. Der Lenker soll auch durch dichtes Auffahren an andere Fahrzeuge und abrupte Fahrstreifenwechsel die Verkehrssicherheit stark gefährdet haben.

Auto inzwischen verkauft

Da dem Mann in den letzten vier Jahren der Führerschein nicht entzogen wurde, konnte er das Fahrzeug nach einer 14-tägigen Frist wieder abholen. Eine Juristin habe ihn laut „Heute“ darauf aufmerksam gemacht. Inzwischen habe der 28-Jährige sein Auto bereits verkauft.

Gehört das Fahrzeug, mit dem der Raser erwischt wurde, jemand anderen, oder handelt es sich um ein Leasing- oder Mietauto, kann es nicht für verfallen erklärt – also behördlich abgenommen – werden. Allerdings soll für den Raser in den jeweiligen Fahrzeugpapieren ein lebenslanges Lenkverbot für das jeweilige Fahrzeug eingetragen werden. Die vorläufige Beschlagnahme des Autos von zwei Wochen, die von den Beamten an Ort und Stelle verfügt wird, gilt jedoch auch für diese Fälle.