Der 17-Jährige fasste erst im November eine zweijährige unbedingte Freiheitsstrafe aus, eine gegen die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
Der 17-Jährige war nach einer einschlägigen Verurteilung im Jänner bereits Ende November erneut von einem Schöffensenat am Landesgericht wegen terroristischer Vereinigung und darüber hinaus wegen krimineller Organisation, versuchter schwerer Körperverletzung und einem Vergehen nach dem Waffengesetz schuldig erkannt worden.
Mit dem Gewehr auf MA-48-Mitarbeiter geschossen
Er hatte Propagandamaterial des IS verbreitet und am 19. Mai gemeinsam mit einem Komplizen einen Mitarbeiter der MA 48 mit einem Luftdruckgewehr beschossen und den Mann am Oberschenkel getroffen.
Zusätzlich zur Strafe wies das Gericht den 17-Jährigen in den sogenannten Maßnahmenvollzug ein, da ihm ein psychiatrisches Gutachten eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung bescheinigte und in Verbindung damit eine von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit feststellte. Gegen die – zeitlich unbefristete – Unterbringung des 17-Jährigen im Maßnahmenvollzug ging dessen Verteidigerin Anna Mair mit einer Nichtigkeitsbeschwerde vor.
OGH weist Nichtigkeitsbeschwerde ab
Der OGH wies diese nach nicht öffentlicher Beratung ab. Die Beschwerde verfehle ihr Ziel, ist der Entscheidung zu entnehmen. Die Nichtigkeitsbeschwerde hatte vor allem moniert, das Erstgericht habe die angeordnete Unterbringung auch auf sogenannte Anlasstaten – etwa den illegalen Besitz des Luftdruckgewehrs – gestützt, die nicht herangezogen hätten werden dürfen.
Der OGH machte nun allerdings klar, das Erstgericht habe in den Entscheidungsgründen „unmissverständlich“ ausgesprochen, dass lediglich der Tatbestand der terroristischen Vereinigung Anlass für die Unterbringung im Maßnahmenvollzug war. „Auf den bloßen Umstand, dass neben der Anlasstat auch nicht einweisungsrelevante Straftaten zur Aburteilung gelangten, kann die Behauptung eines Rechtsfehlers des Sanktionsausspruchs nicht gestützt werden“, legte der OGH dar.
Strafhöhe wird das Oberlandesgericht entscheiden
Die Berufung der Verteidigerin gegen die Strafhöhe – der ersten Instanz erschienen bei einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren 24 Monate angemessen – wurde vom OGH dem Wiener Oberlandesgericht (OLG) zur Entscheidung zugewiesen. Termin gibt es dafür noch keinen.