Eins Szene aus dem „Ibiza-Video“ in der Causa Strache , das dem Spiegel und der Süddeutschen Zeitung zugespielt wurde, aufgenommen am Samstag, 18. Mai 2019
APA/Spiegel/Süddeutsche Zeitung/Harald Schneider
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Chronik

Anwalt darf „Ibiza-Video“ nicht verbreiten

Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hat eine einstweilige Verfügung gegen jenen Wiener Anwalt bestätigt, der als mutmaßlicher Hintermann des „Ibiza-Videos“ gilt. Damit ist diesem weiter untersagt, das Video oder Teile davon zu veröffentlichen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, das OLG ließ die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen hatte einem Antrag des ehemaligen FPÖ-Klubobmanns Johann Gudenus auf einstweilige Verfügung stattgegeben. Dem Anwalt war untersagt worden, das Video insgesamt oder Teile davon weiterzugeben oder anderen Personen vorzuspielen bzw. zugänglich zu machen. Auch die Anfertigung neuerlicher Aufnahmen wurde ihm verboten.

Veröffentlichung des gesamten Videos rechtswidrig

Wie das Landesgericht nahm auch das OLG an, dass der beklagte Rechtsanwalt Zugriff auf dieses Video habe, hieß es in einer Aussendung am Dienstag. Da es das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, Ton-, Bild- und Filmaufnahmen ohne Zustimmung aufzunehmen und Dritten zugänglich zu machen, sei die Veröffentlichung des Videos rechtswidrig.

Das OLG habe auch geprüft, ob die Veröffentlichung des gesamten Videos vom Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gedeckt ist, kam aber zu dem Ergebnis, dass die Methode der Informationsbeschaffung „im besonderen Maße unredlich und in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig“ war. Auch die Art der Weitergabe sei „im besonderen Maße geeignet“ gewesen, die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu verletzen. Die Veröffentlichungen von Teilen des Videos durch Medien im Mai 2019 sei hingegen kein Thema der Entscheidung gewesen.