Polizei bei der Corona-Demo
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Chronik

„Corona-Leugner“: Polizei für Demoverbot

Der Wiener Landespolizeipräsident Gerhard Pürstl hat am Donnerstag die Gesundheitsbehörden aufgefordert, die für kommendes Wochenende angesetzten Demonstrationen von „Corona-Leugnern“ aus epidemiologischen Gründen zu untersagen.

Es seien „Gefahren für die Gesundheit der Demoteilnehmer zu erwarten“. Aus Sicht der Magistratsdirektion ist diese Einschätzung nicht im Voraus möglich, da man nicht im Vorhinein wisse, ob Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus eingehalten werden oder nicht.

„Anwendungen oder Verfügungen für das Zusammentreffen größerer Menschenmengen müssen dafür bereits im Vorfeld von den Gesundheitsbehörden aufgrund des Epidemiegesetzes getroffen werden“, ließ Pürstl in einer Aussendung wissen.

Corona-GegnerInnen bei der Demo „Österreich steht auf“
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Rund 1.500 Menschen demonstrierten am Nationalfeiertag gegen die CoV-Maßnahmen – nur die wenigsten trugen MNS-Masken

Magistratsdirektion: Vorabprognosen nicht sinnvoll

Dieser Meinung schloss sich die Magistratsdirektion der Stadt Wien nicht an: Gegenüber dem ORF Wien hieß es am Mittwoch, dass aus Sicht der Stadt Wien es weder vor noch bei laufenden Demos Sinn mache, eine epidemiologische Einschätzung abzugeben. „Vor einer Demo macht es deshalb keinen Sinn, weil wir nicht schon vorab wissen, ob sich die DemonstrantInnen an die Einmeterabstandregel und/oder MNS halten.“

Laut Pürstl hätte die Polizei im Falle einer Untersagung Rechtssicherheit beim Einschreiten, und „wir können durch taktisches Einschreiten eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit aller Beteiligten eindämmen“. Eine rechtstheoretische Diskussion in Zusammenhang mit Versammlungen wäre aus Sicht von Pürstl zum gegenwärtigen Zeitpunkt zweitrangig.

Ministerium hat zu Aussprache eingeladen

Mit dem Ziel „einer klaren, einvernehmliche Rechtsauslegung“ nach der Demonstration gegen die Coronavirus-Maßnahmen am Nationalfeiertag lud das Gesundheitsministerium die betroffenen Behörden zu einer Aussprache mit dem Ziel, Rechtssicherheit im Falle des hier zur Anwendung kommenden Paragrafen 10 Abs. 13 Z 1 der Covid-19- Maßnahmenverordnung zu schaffen.