Ein Schloss verriegelt einen Schanigarten
APA/Helmut Fohringer
APA/Helmut Fohringer
Coronavirus

Die Regeln für den neuen Lockdown

Seit heute befinden sich Wien und die gesamte Ostregion erneut im Lockdown. Den ganzen Tag über gelten Ausgangsbeschränkungen, Handel und körpernahe Dienstleister bleiben wieder zu. Vorerst gelten die Regeln in Wien bis 11. April. Wien.ORF.at zeigt, was erlaubt ist.

Die Ausnahmen von den Ausgangsbeschränkungen sind die bekannten: Der Weg zur Arbeit oder zum Lebensmittelhandel gehören dazu, genauso darf man zur Erholung das Haus verlassen oder zur Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen. Auch einzelne Bezugspersonen darf man dabei treffen.

Mit der 6. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung kommt noch eine weitere offiziell dazu: Der private Wohnbereich darf auch „zum Zweck der Abholung von Waren“ („Click & Collect“) verlassen werden. Anders als kolportiert doch möglich bleibt auch über Ostern Take-away in der Gastronomie.

„1+1“-Regel bei Treffen

Bei Zusammenkünften gilt die „1+1“-Regel sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien: Ein Haushalt darf sich mit maximal einer Einzelperson (Angehöriger bzw. enge Bezugsperson) treffen.

Neben dem Handel – mit Ausnahme von „Click & Collect“ – müssen auch die körpernahen Dienstleister schließen, genauso wie Zoos und Museen. Auch Schulen bleiben nach den Ferien vorerst im Distance Learning. Geöffnet bleiben nur jene Geschäfte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten, etwa Supermärkte und Apotheken.

Erstmals FFP2-Maskenpflicht im Freien

Neu ist, dass erstmals an belebten Plätzen eine FFP2-Maskenpflicht herrscht. Davon betroffen sind etwa der Karlsplatz oder der Donaukanal. Es sind Plätze, an denen zuletzt vor allem jüngere Menschen an Nachmittagen und Abenden zusammengekommen sind – mehr dazu in Maskenpflicht an fünf Plätzen in Wien.

Die Ausreise aus Wien soll verstärkt kontrolliert werden. Die sogenannte „Osterruhe“ in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland gilt auch gegenüber den anderen Bundesländern: Ein- und Ausreise in die „Osterruhe“-Gebiete sind nur wegen der genannten Ausnahmegründe erlaubt.

Das heißt, eine Kleider-Shopping-Reise vom Burgenland in die Steiermark oder von Nieder- nach Oberösterreich ist laut der Verordnung nicht gestattet. Wenn ein Wiener seine Schwester in Tirol besuchen will, ist das hingegen erlaubt. Wenn eine Studentin aus Wien ihren Eltern in Kärnten einen Osterbesuch abstatten will, darf sie das ebenfalls. Den Freund oder die Freundin mitnehmen darf sie aber nicht.