Florian Scheuba
APA/Herbert Neubauer
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Politik

„Ibiza-Video“: Freispruch für Scheuba aufgehoben

Der Rechtsstreit zwischen Bundeskriminalamt-Direktor Andreas Holzer und Kabarettist Florian Scheuba wird erneut verhandelt. Scheuba hatte Holzer Untätigkeit vorgeworfen, woraufhin dieser wegen übler Nachrede klagte.

Scheuba hatte im Zusammenhang mit den Ermittlungen um das „Ibiza-Video“ in einer „Standard“-Kolumne Holzer – seinerzeit Leiter der „Soko Tape“ – Untätigkeit vorgeworfen, woraufhin ihn dieser wegen übler Nachrede klagte. Scheuba wurde im Juni 2022 freigesprochen, Holzer hatte jedoch mit einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel Erfolg.

Das Wiener Oberlandesgericht (OLG) gab Holzers Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil zur Gänze auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Erstgericht, das Wiener Landesgericht für Strafsachen. Dafür gibt es auch schon einen Termin. Die Medienrechtssache wird am 29. August ein zweites Mal verhandelt, teilte Gerichtssprecherin Christina Salzborn am Dienstag auf APA-Anfrage mit.

Erstgericht sah „satirische Kolumne“

Scheuba hatte im September 2021 im „Standard“ behauptet, Holzer sei schon im März 2015 „von den künftigen Videoproduzenten diverses Belastungsmaterial über HC (Heinz-Christian, Anm.) Strache vorgelegt worden, unter anderem Fotos der prall gefüllten Bargeldtasche in Straches Kofferraum“. Holzer habe dazu nur einen „unvollständigen Aktenvermerk“ angelegt, was Scheuba als „rätselhafte Untätigkeit“ und „folgenschwere Arbeitsverweigerung“ bezeichnete.

Holzer sah sich dadurch eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt. Er bzw. sein Rechtsvertreter Peter Zöchbauer betonten, ihm sei weder Beweismaterial übergeben oder gezeigt worden noch Zeugen genannt worden. Das Erstgericht ging von einer „satirischen Kolumne“ aus und sprach Scheuba mangels eines feststellbaren strafbaren Verhaltens frei.

OLG sah nur „ironischen Unterton“

Das OLG sah das anders. Scheuba habe Holzer „unmissverständlich vorgeworfen, er hätte gezielt die von ihm geforderten und erwarteten sowie auch tatsächlich gebotenen und nötigen Ermittlungsschritte trotz der Vorlage hinreichender Beweismittel nicht gesetzt, also verweigert“.

Scheubas Kolumne sei zwar „ein ironischer Unterton zu entnehmen“, die Vorwürfe der Untätigkeit und der Arbeitsverweigerung würden jedoch „vollkommen nüchtern beschrieben und als Fakten dargestellt, so dass sich dem angesprochenen Leserkreis der Tageszeitung ‚Der Standard‘ tatsächlich nicht erschließt, dass es sich auch und gerade bei diesen Vorwürfen um Satire hätte handeln könne“, heißt es in der OLG-Entscheidung (18 Bs 308/22h).

Leserschaft kann Äußerung als Vorwurf auffassen

Und weiter führt das OLG ins Treffen: „Insbesondere führt die Verwendung einzelner humoristischer Begriffe sowie die Einflechtung ironischer Passagen nicht dazu, dass die angesprochenen Leser den Artikel in seiner Gesamtheit und alle darin enthaltenen Äußerungen als Satire auffassen.“

Vielmehr sei davon auszugehen, dass die „Standard“-Leserschaft „trotz Kenntnis der Tätigkeit des Angeklagten als Kabarettist“ die inkriminierten Äußerungen „als Vorwurf der auch subjektiv geprägten und damit gezielten Verweigerung eines Polizeibeamten, die geforderten und erwarteten sowie tatsächlich gebotenen und nötigen Ermittlungsschritte zu setzen, versteht“. In Richtung Scheuba wird auch noch angemerkt, dieser sei „auch als Kabarettist (…) zweifellos gefordert, sorgfältig auf seine Formulierungen zu achten“.