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APA/Robert Jäger
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Coronavirus

Erneut Wirbel um Gastroregistrierung

Die in Wien eingeführte Gastroliste zur Kontaktverfolgung von CoV-infizierten Personen sorgt erneut für Aufregung. Die Datenschutzbehörde gab einem Beschwerdeführer recht, der sich wegen der Verarbeitung seiner Daten an die Behörde gewandt hatte.

Seit Ende September galt die „Registrierungspflicht“ für Gäste in der Wiener Gastronomie – diese sorgte für so manchen Unmut bei Wirten, Gästen und auch bei Juristen- mehr dazu in Juristen kritisieren Gastroliste. Denn geht es nach der Datenschutzbehörde, verstößt die Registrierung von Gästen gegen den Datenschutz. Die Datenschutzbehörde gab einem Beschwerdeführer recht, der sich wegen der Verarbeitung personenbezogener Daten an die Behörde gewandt hatte, berichtet die Tageszeitung „Der Standard“. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.

Im konkreten Fall geht es um einen Gast, der sich vor dem Lockdown in einem Wiener Lokal mittels QR-Code registriert hatte, dann aber gegen die Praxis Beschwerde einlegte. Die Datenschutzbehörde hält zunächst fest, dass die verlangten Angaben gesundheitsbezogen sind. Angegeben werden mussten Informationen wie Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, diese sind im Kontext des Contact-Tracings als gesundheitsbezogen zu werten und deshalb besonders sensibel.

Einwilligung war nicht freiwillig

Nun wäre die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich möglich, wenn der Gast eingewilligt habe. Doch die Bestätigung des Kunden stellt laut Behörde keine Einwilligung dar, weil sie nicht freiwillig erfolgt sei, denn: Der Gast kann aus dem Lokal verwiesen werden, wenn er seine Daten nicht preisgibt. Alternativen für einen Lokalwechsel gebe es logischerweise nicht, weil in anderen Lokalen das gleiche Prozedere vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer habe sich somit „in einer Zwangssituation befunden“, hält die Datenschutzbehörde in dem Bescheid fest.

Datenschutz-Wirbel um Registrierungspflicht in Gastronomie

Die in Wien eingeführte Registrierungsliste für die Gastronomie zur Kontaktverfolgung von CoV-infizierten Personen sorgt erneut für Aufregung. Die Datenschutzbehörde gab einem Beschwerdeführer recht, der sich wegen der Verarbeitung seiner Daten an die Behörde gewandt hatte. Schon wieder wurde damit eine Corona-Zwangsmaßnahme gekippt.

Die Gastronomiebetriebe müssten im Fall der Fälle für die Nachverfolgung der Kontaktpersonen auskunftsfähig sein – Behörden also auf Anfrage beantworten können, welcher Gast zu welcher Uhrzeit im Lokal war. Andernfalls hätte eine Verwaltungsstrafe bis zu 1.450 Euro gedroht. Diese Auskunftspflicht sei im Epidemiegesetz geregelt, hieß es bereits im September von der Stadt Wien. Damit reagierte die Stadt Wien auf erste Kritik im September. Sie betonte, dass die Verordnung als Empfehlung im Kampf gegen die Pandemie zu sehen sei und nicht als Verpflichtung.

Kaffee wird gemacht
ORF
Ein Verstoß gegen die Tracing-Mitwirkung kann Wirtinnen und Wirte bis zu 1.450 Euro kosten

Pech für Wirte

„Der Standard“ berichtete, dass sich die Wirtin oder der Wirt auch nicht darauf berufen könne, dass die Daten aufgrund der Wiener Verordnung gesammelt wurden. Denn genau genommen würde das gar nicht vorgeschrieben – die Verordnung regle nur, dass die Gaststätte der Gesundheitsbehörde Auskünfte über Gäste zu erteilen habe, nicht aber, dass Kundendaten zu erheben seien.

Doch ein entsprechendes Formblatt wurde Ende September eigens dafür von der Wirtschaftskammer Wien entwickelt, kündigte Bürgermeister Michael Ludwig (SPÖ) Ende September an. „Die Wirte sollen das Formblatt auflegen, in das sich die Gäste eintragen müssen“, so der Bürgermeister. Er betonte außerdem, bewusst auf Listen zu verzichten und dafür auf einzelne Blätter zu setzen. Die Regelung, sagte Ludwig, sei auch mit Wirtschaftskammer-Präsident Walter Ruck abgestimmt.